Österreichs Bundesheer

Arbeitsplatz

Ihr Arbeitsplatz, den Sie bei Erhalt des Einberufungsbefehles innehaben, bleibt Ihnen für die Zeit Ihres Grundwehr-/Ausbildungsdienstes gesichert, wenn Sie folgende Bestimmungen beachten:

Meldepflichten

  • Vor dem Wehrdienst
    Sie müssen unverzüglich ab Zustellung des Einberufungsbefehles Ihren Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen. Sind Sie aus Gründen, die nicht von Ihnen zu vertreten sind, an der Mitteilung gehindert, so haben Sie diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
     
  • Während des Wehrdienstes
    Auch eine eventuelle Weiterverpflichtung als Zeitsoldat oder als UNO-Soldat während Ihres Grundwehrdienstes müssen Sie unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mitteilen.
     
  • Nach dem Wehrdienst
    Sie müssen innerhalb von sechs Werktagen nach Ihrer Entlassung aus dem Präsenz-/Ausbildungsdienst Ihre Arbeit wiederaufnehmen. Sind Sie an der rechtzeitigen Wiederaufnahme Ihrer Arbeit gehindert (z.B. durch Krankheit), müssen Sie unverzüglich den Grund, der Sie am Wiedereintritt in das Arbeitsleben hindert, Ihrem Arbeitgeber mitteilen.
     
    Achtung:
    Wenn Sie Ihre Arbeit nicht innerhalb der nächsten sechs Werktage antreten, dann kann Sie Ihr Arbeitgeber (nach Zustimmung des Arbeitsgerichtes) entlassen. Es ist zweckmäßig, dass Sie alle Mitteilungen an den Arbeitgeber von diesem bestätigen lassen. Dadurch werden Unklarheiten von vornherein ausgeschlossen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Sind Sie Ihrer Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig nachgekommen, so hat er Ihnen gegenüber folgende Verpflichtung: Der Arbeitgeber kann Sie in der Regel erst einen Monat nach Beendigung Ihres Präsenz-/Ausbildungsdienstes ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes kündigen bzw. entlassen. Ist Ihr Präsenz-/Ausbildungsdienst kürzer als zwei Monate, endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach Beendigung des Präsenz-/Ausbildungsdienstes nach einem Zeitraum, der dem halben abgeleisteten Präsenzdienst entspricht.

  • Beispiel
    Sie haben an Ihrem 40. Tag als Soldat einen Privatunfall und werden deswegen vom Bundesheer entlassen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 20 Kalendertage nach Ihrer Entlassung aus dem Präsenz-/Ausbildungsdienst.

Entlassungsschutz

Im geschützten Zeitraum kann Sie Ihr Arbeitgeber nur über das Arbeits- und Sozialgericht rechtswirksam kündigen oder entlassen.

  • Achtung:
    Wenn Sie Ihren Arbeitgeber, wie oben erläutert, zeitgerecht von Ihrer Einberufung informieren, kann Ihr Dienstverhältnis nur mit gerichtlicher Genehmigung gekündigt werden, wenn wirtschaftliche Gründe, wie Einschränkung des Betriebes oder Stilllegung von Betriebsabteilungen, dies erfordern oder wenn Sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles auf Dauer unfähig werden, die vereinbarte Arbeit zu leisten oder Sie vor Gericht mit der Kündigung einverstanden sind. Auch bei Vorliegen von Entlassungsgründen, wie beharrliche Pflichtverletzung oder unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz, kann die Entlassung nur ausgesprochen werden, wenn das Gericht dies zulässt.
     
  • Eine einvernehmliche Auflösung
    Ihres Dienstverhältnisses kann rechtswirksam nur vereinbart werden, wenn sie schriftlich abgeschlossen wird. Es muss zusätzlich eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichts oder der Arbeiterkammer beigelegt werden, die bestätigt, dass Sie über den Kündigungsschutz belehrt wurden. Ohne Vorliegen dieser Bescheinigung ist das Dienstverhältnis nicht ordnungsgemäß zu lösen.

Fristenhemmung

Wichtige arbeitsrechtliche Fristen werden durch den Präsenz-/Ausbildungsdienst gehemmt. Werden Sie vor Erhalt des Einberufungsbefehles gekündigt und müssen Sie vor dem Ende der Kündigungsfrist einrücken, so wird diese Frist mit dem Antritt Ihres Präsenz-/Ausbildungsdienstes gehemmt.

Sie setzt sich erst am Tag nach der Entlassung aus dem Präsenz-/Ausbildungsdienst wieder fort und läuft dann ordnungsgemäß weiter. Auch der Ablauf der Behaltepflicht nach dem Berufsausbildungsgesetz (derzeit vier Monate) oder einer kollektivvertraglich festgesetzten längeren Behaltepflicht (fünf oder auch sechs Monate) wird ebenfalls durch den Antritt des Präsenz-/Ausbildungsdienstes gehemmt.

Ansprüche nach der Dauer der Dienstzeit

  • Anrechnung der Wehrdienstzeit als Dienstzeit:
    Für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer Ihrer Dienstzeit richten, werden Ihnen die Zeiten des Präsenz-/Ausbildungsdienstes (ausgenommen Auslandseinsatz) im bestehenden Dienstverhältnis angerechnet (z.B. Krankenentgelt, Kündigungsfristen, Abfertigung, Vorrückung im Kollektivvertrag, ein höheres Urlaubsausmaß).
     
    • Beispiel:
      Die tatsächliche Dauer Ihrer Tätigkeit als Arbeiter/in oder Angestellte/r beträgt zwei Jahre und acht Monate. Dazwischen haben Sie aber Ihren Präsenz-/Ausbildungsdienst abgeleistet. Wenn Sie Ihr Dienstverhältnis nun mit Ihrem Arbeitgeber einvernehmlich lösen, werden die Monate des Präsenz-/Ausbildungsdienstes hinzugerechnet, und Sie erhalten durch diese Anrechnung eine Abfertigung im Ausmaß von zwei Monatsentgelten.

     
  • Urlaub:
    Im jeweiligen Urlaubsjahr gebührt Ihnen nur für die Monate, die Sie tatsächlich beim Dienstgeber gearbeitet haben, Urlaub. (Präsenzdienst- oder Ausbildungszeiten unter 30 Tagen verkürzen Ihren Urlaubsanspruch nicht.) Die Präsenzdienstzeit wird bei der Wartezeit zur Erlangung des ersten Urlaubsanspruches oder für die Vorrückung in ein höheres Urlaubsausmaß mit berücksichtigt.
     
  • Sonstige Bezüge (= Sonderzahlungen):
    In den Kalenderjahren, in denen Sie Präsenz- oder Ausbildungsdienst ableisten, haben Sie Anspruch auf Sonderzahlungen nur für den Zeitraum Ihren Tätigkeit. Für die Zeit Ihres Präsenz-/Ausbildungsdienstes gebühren Ihnen keine Sonderzahlungen.

Arbeitnehmerveranlagung

Antragsstellung: Den Antrag müssen Sie innerhalb von 5 Jahren nach Ende des Veranlagungszeitraumes stellen. Später kann er nicht mehr berücksichtigt werden. Ihre Geldleistungen, die Sie nach dem Heeresgebührengesetz erhalten haben, sind steuerfrei.

Haben Sie während der Ableistung Ihres Grundwehr-/Ausbildungsdienstes Unterhaltszuschüsse (Familien-/Partnerunterhalt) bezogen, so sind diese zwar steuerfrei, sie werden aber, wenn Sie für den Rest des Jahres durchgehend beschäftigt waren, in die Steuerprogression der Beschäftigungseinkünfte eingerechnet.

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