Mobilmachung
Das österreichische Bundesheer ist gemäß § 1 des Wehrgesetzes 2001 nach den Grundsätzen des Milizprinzips aufgebaut. Es ist nach dem Wehrsystem der allgemeinen Wehrpflicht strukturiert.
Den staatspolitischen Vorgaben, Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften
entsprechend werden in erster Linie jene Kräfte der Friedensorganisation,
die im Wege einer Truppeneinteilung, also ohne Mobilmachung,
verfügbar sind, zum Einsatz kommen.
In gleicher Weise werden vorerst Ablösen durch andere
Friedenstruppenkörper vorgenommen.
Erst bei Eskalation der Lage nach wird dem Bedarf an weiteren militärischen Kräften entsprechend, von der österreichischen Staatsführung entschieden, ob und in welcher Stärke Mobilmachungseinheiten oder Mobilmachungsverbände, das sind die mehrheitlich durch Einberufung von beorderten Milizangehörigen bestehenden Kräfte der Einsatzorganisation (=Mobilmachungsorganisation), im Wege einer Aufbietung verfügbar gemacht werden.
Um im militärischen Bedrohungsfall flexibel reagieren zu können, bedarf es einer schon in Friedenszeiten auszuarbeitenden flexiblen Systematik.
Zusammenhänge
Diese Systematik der heeresextern und -internen Aufbau- und Ablauforganisation, der Berücksichtigung des benötigten Entscheidungs- und Zeitbedarfes sowie der Einzelschritte, die zur Durchführung des Gesamtvorganges einer Mobilmachung erforderlich sind, wird als "Mobilmachungssystem" verstanden.
Ein Teil des Mobilmachungssystems ist das "Aufbietungssystem". Es umfasst allein jene Tätigkeiten und Einzelschritte, die in der Folge zur konkreten Verfügbarmachung von Personal, Material und Leistungen aus dem zivilen Bereich für die Zwecke des Bundesheeres führen.
Ein weiterer Teil des Mobilmachungssystems ist das "Formierungssystem", das jene Tätigkeiten und Einzelschritte umfasst, die in der Folge mit dem durch Aufbietung konkret verfügbar gemachten Personal und Material, sowie durch Leistungen aus dem zivilen Bereich zur Einnahme der Einsatzorganisation führen.
Vorbedingungen für eine Mobilmachung
Alarmierungen
Vorgenommene Alarmierungen sind Bedingung für den störungsfreien
Ablauf jedes Mobilmachungsvorganges.
Es gibt zwei Alarmstufen und zwei Alarmzwecke.
Die Anordnung der Alarmstufe II/Alarmzweck A bedeutet, dass
ein Einsatz mit Einheiten oder Verbänden der Friedensorganisation
bevorsteht. Hierzu können, auch im Wege der Truppeneinteilung,
die dazu bestimmten militärische Kräfte zusammengefasst
werden.
Der Einsatz von Präsenzkräften schließt eine
folgende Alarmierung derselben Kräfte durch Alarmstufe
II/Alarmzweck B und damit die Verfügung einer nachfolgenden
Mobilmachung für diese Kräfte aus.
Mit Anordnung der Alarmstufe II/Alarmzweck B ist auch das
Mobschlüsselpersonal (MSP) des Präsenzstandes (mehrheitlich
sind dies die sogenannten Mobscheinbesitzer) von den alarmierten
Friedenstruppenkörpern / Dienststellen in Marsch zu setzen.
Damit ist auch die Setzung entsprechender Begleitmaßnahmen
verbunden, etwa die zur Vorbereitung des Eintreffens aufgebotener
Personen an den Mobsammelorten bzw. der Übergabe/Übernahme
von Leistungsgegenständen an den vorgesehenen Kfz-Übergabeorten.
Gesamtvorgang einer Mobilmachung
Aufbietung
Mit dem Begriff "Aufbietung" wird der Gesamtvorgang der Auslösung einer Mobilmachung oder mobilmachungsähnlicher Maßnahmen, zum Beispiel von "außerordentlichen Übungen" (zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft), sowie der Einberufung von Personal und der Aufforderung zur Übergabe von Kraftfahrzeugen aus dem zivilen Bereich bezeichnet.
Formierung
Jene Maßnahmen des Mobilmachungssystems,
die zur konkreten Einnahme der Einsatzorganisation durch die
Mobeinheiten/Mobverbände unter Einbeziehung des aufgebotenen
Personals und Leistungsgegenständen sowie weiterem Versorgungsgut
führen, bezeichnet man als "Formierung".
Diese unterteilt sich in einen Formierungsvorlauf sowie in
zwei Mobphasen und in den Formierungsabschluss (Herstellung
der Marschbereitschaft).
Mit dem Formierungsabschluss ist für die davon betroffenen
Mobeinheiten/Mobverbände der Gesamtvorgang der "Mobilmachung"
beendet.
Aufbietungsmöglichkeiten
Die Art der Aufbietung sowie Art und Anzahl
der benötigten militärischen Kräfte werden
den zu befassenden Organen der Staatsführung (Bundesminister
für Landesverteidigung, in der Folge auch dem Bundespräsidenten)
vom Generaltruppeninspektor, in seiner Funktion als Leiter
des Leitungsstabes (des Führungsstabes der Streitkräfte),
vorgeschlagen.
Entsprechend dem Wehrgesetz 2001 ergeben sich
hiezu folgende Möglichkeiten:
Die Auslösung sowie die Einberufung beorderter Wehrpflichtiger zum Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienst erfolgt durch Verfügung eines im Wehrgesetz angeführten Organs der Staatsführung (Bundesminister für Landesverteidigung, oder Bundespräsident.)
Diese Verfügungen bedürfen gemäß § 65 b des Wehrgesetzes 2001 zur Rechtskrafterlangung der Kundmachung.
Die konkrete Einberufung der Wehrpflichtigen erfolgt zwar grundsätzlich durch Zustellung der Einberufungsbefehle, kann jedoch aufgrund militärischer Erfordernisse auch im Wege einer allgemeinen Bekanntmachung, also etwa durch Kundmachung in den öffentlichrechtlichen elektronischen Medien (ORF) oder im Amtsblatt des Printmediums Wiener Zeitung, erfolgen.
Die vom Bundesminister für Landesverteidigung getroffenen Einberufungsverfügungen bedeuten eine wesentliche Verfahrensverkürzung, da sowohl der Zeitbedarf als auch Entscheidungsgremien und Entscheidungsebenen reduziert werden.
Hinweis: Frühestens mit der in gehöriger Weise erfolgten Kundmachung der Einberufungsverfügung(en) werden Begleitmaßnahmen, z.B. fernmündliche Verständigungen einberufener Personen, gesetzt.
Einberufung und Formierung
Einberufung über Anwendung des Aufbietungssystems
Jeder
in die Einsatzorganisation beorderte Angehörige im Milizstand
erhält einen EDV- gestützten "Bereitstellungsschein".
Auf diesem angebrachte Bezugsmerkmale ermöglichen, eine
geordnete und dennoch flexible, rasche und in gewissem Maße
auch verschlüsselte Aufbietung.
Auf dem ersten Blatt des Bereitstellungsscheines sind folgende
Bezugsmerkmale angeführt:
-NAME des beorderten Wehrpflichtigen, Bezeichnung der
-EINHEIT , zu welcher der Wehrpflichtige beordert ist) und
der
-SAMMELORT, an dem seine Mobeinheit formiert wird.
Links oben ist in einem eigenen Bereich die "MOBKENNUNG"
enthalten.
Verschlüsselter Aufruf:
Die Mobkennung besteht aus zwei- und dreistelligen Mobkennzahlen,
die in zwei (rosa)rot unterlegten, untereinander befindlichen
Feldern aufgedruckt ist. Die Zuordnung der Mobkennzahlen zu
Einheiten/Verbänden der Einsatzorganisation erfolgt den
jeweils aktuellen Planungen entsprechend durch das BMLV.
In einem unter den roten Feldern befindlichem(hell)blauen
Feld ist in vorbestimmten Einzelfällen auch das Wort
"Mobschlüsselpersonal" enthalten. Durch Bezugnahme
auf dieses Wort wird eine vorgestaffelte Mobilmachung dieses
Personenkreises möglichgemacht.
Das Mobschlüsselpersonal (MSP) ist für die Durchführung
des Formierungsvorganges besonders wichtig.
Die Bezugnahme und Anführung der Mobkennung verkürzt
nicht nur den Einberufungstext der kundzumachenden Verfügungen,
sondern bietet infolge "Verschlüsselung" der
Einheitsbezeichnungen auch eine gewisse Sicherheit des Durchführungsvorganges.
Es ist deshalb überaus wichtig, dass jeder beorderte
Milizsoldat die ihm zugeordnete Mobkennung kennt.
Offener Aufruf
Für Kräfte, deren Aufbietung nicht unter Anwendung
des Aufbietungssystems erfolgen muss, oder bei nur verhältnismäßig
geringem Aufbietungsumfang (etwa um die zehn Einheiten) erübrigt
sich die Bezugnahme auf die Mobkennung.
Solche Kräfte werden daher mit "offenem Aufruf",
also durch Anführung der Bezeichnung von Einheiten/Verbänden/Dienststellen
im Klartext zu verstehen.
Gemischter Aufruf
Im Bedarfsfalle kann auch die Kombination beider Aufrufformen erfolgen.
Beispiel:
Ein Jägerregiment und diverse Panzerverbände werden
mit Bezug auf die Mobkennung, zusätzlich erforderliche,
einzelne Einheiten aber im "offenen Aufruf": einberufen.
(... die Mobkennzahlen 88 oder 99 aufweisen, sowie die 2.Patiententransportkompanie
XY und die 2.Pionierkompanie XY etc.).
Regelfall ist jedoch die Aufbietung mit Bezugnahme auf die Mobkennung.
Zur größtmöglichen Sicherstellung wird mit
erfolgter Kundmachung der Einberufungsverfügung auch
der Postversand der Einberufungsbefehle (als Rsb-Zustellung)
vorgenommen. Die Einberufung selbst ist jedoch bereits mit
Kundmachung rechtsgültig.
Der einzelne Wehrpflichtige hat daher nicht erst auf das Eintreffen
des Einberufungsbefehles zu warten, sondern die Mobkennzahlen
des in den Medien kundgemachten Aufrufs mit jenen Mobkennzahlen
zu vergleichen, die auf seinem Bereitstellungsschein aufgedruckt
sind.
Sind die Zahlen ident, füllt der einberufene Wehrpflichtige
die entsprechenden Blätter der Bereitstellungsscheingarnitur
aus, unterfertigt sie, trennt sie voneinander ab und sendet
sie
- das erste Blatt ausgenommen - auf dem Postwege ab (Meldung
an den Arbeitgeber) bzw. nimmt sie zum Sammelort mit (Kontobekanntgabe,
Entschädigungsantrag usw.)
Dann rückt er zum Sammelort seiner Einheit ein.
Das erste Blatt der Bereitstellungsscheingarnitur gilt hierfür,
analog einem erhaltenen Einberufungsbefehl, bei Benutzung
aller öffentlichen Verkehrsmittel als Fahrausweis in
Richtung zum Sammelort.
Mobilmachung der gesamten Einsatzorganisation
Unter Bezug auf das Dokument "Bereitstellungsschein" als solches im Text der Einberufungsverfügung (etwa: "Einberufen sind alle Wehrpflichtigen, die einen Bereitstellungsschein erhalten haben) ist zwar auch die Mobilmachung der gesamten Einsatzorganisation des Österreichischen Bundesheeres möglich. Ein solcher Aufbietungsumfang ist aber gegenwärtig wenig realistisch.
Das Formierungssystem
Das Formierungssystem besteht aus der Gesamtheit aller Maßnahmen, die zur Einnahme der Einsatzgliederung der aufgebotenen Kräfte, Mittel und Leistungen führen. In einer Reihe von Grundsatz- und Detailweisungen sind diese auf den gültigen Rechtsvorschriften basierenden Maßnahmen festgeschrieben und in Kalenderform dokumentiert (Mobkalender.)
Der Formierungsvorgang gliedert sich in den
- Formierungsvorlauf, in zwei
- Mobphasen und in den
- Formierungsabschluss,
der mit erfolgter Herstellung der Marschbereitschaft der aufgebotenen und formierten militärischen Kräfte auch den Gesamtvorgang "Mobilmachung" abschließt.
Das Militärbefugnisgesetz
Das Militärbefugnisgesetz (MBG) bietet die Möglichkeit,
für die Zwecke des Bundesheeres aus dem zivilen Bereich
sowohl Leistungsgegenstände als auch Leistungen anzufordern
und bereitzustellen.
Dies geschieht durch Verwaltungsverfahren, die von den Anforderungsbehörden
(also von den Militärkommanden) durchgeführt werden.
Als Ergebnis dieser Verfahren erhalten Leistungspflichtige,
das sind, da vorwiegend LKW benötigt und angefordert
werden, in der Mehrzahl nicht Einzelpersonen, sondern österreichische
Unternehmen, als "Bereitstellungsbescheid" bezeichnete
Anforderungsbescheide. Damit sind sie angewiesen, die angeforderten
Fahrzeuge dem Bundesheer an einem bestimmten Ort und zu einer
bestimmten Zeit, fahrbereit und vollbetankt, zu übergeben.
Benötigte Leistungen anderer Art werden gemäß
MBG analog angefordert.
Totalverluste und Beschädigungen der Leistungsgegenstände
sowie etwaige Verdienstentgänge infolge der Inanspruchnahme
von für Einsätze angeforderte zivile Leistungen
Einsatzes werden den Leistungspflichtigen durch entsprechende
finanzielle Entschädigungen ausgeglichen und abgestattet.
Die Anforderung von Leistungsgegenständen ist mit ebenfalls
durch Anwendung des Aufbietungssystems möglich, denn
auf den Bereitstellungsbescheiden sind, analog zu den Bereitstellungsscheinen,
in zwei rot unterlegten Feldern die jeweiligen "Mobkennzahlen"
angeführt. Das blaue Feld hingegen entfällt.
- Militärbefugnisgesetz
mbg.pdf (108 kB)
